Allgemeine Geschäftsbedingungen
Professionelle Netzwerke
und Computersysteme GmbH
Schlossallee 52
A-3704 Glaubendorf
Im folgenden "PNC" genannt.
1.Gegenstand
1.1. Sämtliche Beratungs-, Unterstützungs-, Wartungs- und sonstigen
Dienstleistungen und sämtliche Werkleistungen, die PNC erbringt, unterliegen
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen
(AGB), sofern nicht ausdrücklich andere PNC -Geschäftsbedingungen
für anwendbar erklärt werden.
1.2. Der Kunde ist für die Auswahl der Hard- und Software und die technischen
Einsatzbedingungen (z.B. in Bezug auf Betriebssystem, Hardware, Datenträger)
verantwortlich. Er ist dafür verantwortlich, dass der Vertragsgegenstand
seinen Bedürfnissen entspricht.
PNC schuldet nur solche Haupt- und Nebenleistungen, die ausdrücklich und
schriftlich vereinbart sind; vom Kunden erwartete, aber nicht ausdrücklich
vereinbarte Leistungen schuldet PNC nicht.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil,
auch wenn PNC nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB gelten auch für
Änderungen von Verträgen, die diesen AGB unterliegen.
2. Angebote
2.1. Alle Angebote der PNC sind freibleibend, sofern im Angebot selbst nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen
der PNC sind ebenfalls unverbindlich.
Unterlagen, Vorschläge, usw. sind geistiges Eigentum der PNC oder von
Dritten und dürfen vom Kunden nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich
gemacht werden. Kommt kein Vertrag zustande, sind sie nach Wahl von PNC zurückzugeben
oder zu vernichten und dürfen nicht verwendet werden.
3. Einzelverträge
3.1. Eine Vereinbarung über von PNC zu erbringende Leistungen kommt durch
die beidseitige firmenmäßige Unterzeichnung eines Einzelvertrages
zustande, alternativ auch durch ein von PNC übermitteltes und vom Kunden
firmenmäßig unterzeichnetes Angebot.
Mit Kunden, denen diese AGB nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden, können
Aufträge auch ohne Unterzeichnung zustande kommen, z.B. durch telefonische
Beauftragung. In diesem Fall ist eine Auftragsbestätigung, der diese AGB
beiliegen, an den Auftraggeber zu übermitteln.
3.2. Im Einzelvertrag zu regeln sind die Einzelheiten hinsichtlich Art, Inhalt
und Umfang der Leistung, Terminen und Fristen, Vergütung, Art und Umfang
der besonderen Beistell- und Mitwirkungspflichten des Kunden, Abnahmen, die
Vertragsdauer und sonstige Konditionen.
3.3. Bei Widersprüchen zwischen dem Einzelvertrag und den AGB geht der
Einzelvertrag vor.
3.4. Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen bedürfen der
Schriftform, es gilt Punkt 3.1. sinngemäß.
4. Vertragsdurchführung / Lieferung / Eigentumsvorbehalt
4.1. PNC wird ihre Leistungen gemäß der vereinbarten schriftlichen
Leistungsbeschreibung erbringen.
4.2. Leistungen werden bei PNC oder dem Kunden erbracht, letzteres nur falls
dies PNC für die ordnungsgemäße Leistungserbringung als nötig
ansieht. Sind Leistungen an anderen Orten zu erbringen, z.B. anderen Niederlassungen
des Kunden od. im Fall des Einsatzes von PNC als Sub-Auftragnehmer, so ist dies
bereits vor der Beauftragung vom Kunden bekanntzugeben.
4.3. PNC kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auch
Dritter (Subunternehmer) bedienen.
4.4. Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass die Ausführung
eines Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder
juristisch unmöglich ist, wird PNC dies dem Kunden schriftlich mitteilen.
Stimmt der Kunde einer Änderung der Leistungsbeschreibung nicht dahingehend
zu bzw. schafft er nicht die Voraussetzungen, damit eine Ausführung der
Leistung möglich wird, kann PNC die Ausführung ablehnen; in diesem
Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Erfüllung durch PNC.
4.5. PNC ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
4.6. PNC liefert die Hard- und Software an den im Einzelvertrag angeführten
Lieferort. Die Installation ist nicht Bestandteil des Vertrages, diese kann
allenfalls gesondert vereinbart werden. Mit der Lieferung wird dem Kunden die
Benutzerdokumentation überlassen, soweit sie vom Hersteller zur Verfügung
gestellt wurde.
4.7. Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, erfolgt
die Lieferung bis zu dem im Einzelvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Höhere
Gewalt, Streiks und unverschuldetes Unvermögen zur fristgerechten Leistungserbringung
durch PNC oder einen Zulieferanten und ähnliche Umstände verlängern
den Lieferzeitpunkt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
nach Wegfall der Behinderung.
4.8. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Hardware beim Eintreffen sofort
zu untersuchen und Minderungen, Mängel oder Schäden PNC unverzüglich
schriftlich zu melden. Erfüllt der Kunde diese Obliegenheit nicht und verliert
PNC deshalb ihre allfälligen Ansprüche gegenüber Dritten (z.B.
Erfüllungsgehilfen, Versicherungen), so haftet der Kunde für sämtliche
Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren.
4.9. Im Falle des Kaufes wird der Kaufgegenstand unter Eigentumsvorbehalt geliefert.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
und aller Nebenforderungen im Eigentum der PNC. Der Kunde ist zur Verfügung
über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware nicht befugt. Für
den Fall, dass der Kunde die Liefergegenstände nach ausdrücklicher
schriftlicher Genehmigung von PNC veräußert, tritt der Kunde bereits
mit Vertragsabschluß alle Ansprüche an PNC ab. PNC ist befugt, jederzeit
den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
5. Wartung
5.1. Im Falle eines Hard- oder Softwarekaufs kann PNC dem Kunden die Wartung
für die vertragsgegenständliche Hard- bzw. Software gesondert zur
Verfügung stellen, sie ist nicht Bestandteil der Überlassung bzw.
Installation und bedarf einer gesonderten schriftlichen Beauftragung.
PNC kann ebenfalls Wartung bereits vorhandener Hard- und Software, sowie komponentenübergreifende
Systemwartung des Netzwerkes anbieten.
5.2. Der Umfang der Tätigkeiten im Rahmen der Wartung richtet sich maßgeblich
nach den vom Hersteller der Hard- bzw. Software zur Verfügung zur gestellten
Dokumentationen, Programmen und weiteren erforderlichen Hilfsmitteln.
Die Wartung kann folgende Leistungen umfassen:
* Datensicherung
* laufende Updates der Server mit Servicepacks und Hotfixes
* laufende Updates der Workstations mit Servicepacks und Hotfixes
* laufende Updates der Antiviren-Software auf Server und Workstations
* Wartung der Server, Überwachung der Server- Fehlerprotokolle
* Wartung Mailserver
* Wartung Proxy- & Internetserver (Webserver)
* Wartung Datenbankserver
* Wartung und vorbeugende Wartung von Server- und Workstationhardware (exkl.
erforderlicher Ersatzteile)
Der genaue Leistungsumfang ist im Einzelvertrag festzulegen.
5.3. Die im Rahmen der Wartung erforderlichen Maßnahmen können über
Fernzugriff oder vor Ort erfolgen.
5.4. Von der Wartung ausgeschlossen - und nach den üblichen PNC Vergütungs-
und Spesensätzen gesondert zu bezahlen - sind Instandsetzungen oder erhöhter
Aufwand zur Instandhaltung der Software, die durch vertragswidrige Nutzung,
Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße
Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder durch einen nicht von PNC
zu vertretenden Grund erforderlich sind, sowie Arbeiten an Hard- und Software,
die der Kunde vertragswidrig geändert hat oder die durch andere als PNC
Techniker gewartet wurde, ohne dass jeweils eine vorherige schriftliche Zustimmung
von PNC vorlag.
5.5. Andere Dienste, wie individuelle Anpassungen der Software, Einweisungen,
Schulungen, Beratungen, das Bereitstellen neuer Programmversionen mit erweiterter
Funktionalität, sind nicht Bestandteil der Wartung. Derartige Leistungen
bedürfen einer gesonderten schriftlichen Beauftragung bzw. des Erwerbs
der Programmversionen durch den Kunden und werden nach den üblichen PNC
Vergütungs- und Spesensätzen verrechnet.
6. Betreuung
6.1. PNC kann dem Kunden Betreuung der Anwender bei Problemen anbieten, sie
ist nicht Bestandteil der Überlassung bzw. Installation von Hard- oder
Software und bedarf einer gesonderten schriftlichen Beauftragung.
6.2. Die Betreuung umfasst die Unterstützung des Kunden bzw. seiner Mitarbeiter
bei Problemen, die im Rahmen der normalen Nutzung der im Einzelvertrag angeführten
Hard- und Software auftreten.
6.3. Die Inanspruchnahme der Betreuung durch den Kunden hat auf den im Einzelvertrag
angeführten Wegen in der spezifizierten Reihenfolge zu erfolgen soweit
dies technisch möglich und der Priorität des Problemes entsprechend
ist. Die Inanspruchnahme der Betreuung kann nur in den im Einzelvertrag angeführten
Zeiten erfolgen. Auftretende Probleme sind ehestmöglich nach Bekanntwerden
zu melden.
6.4. Die im Rahmen der Betreuung erforderlichen Maßnahmen können
schriftlich (e-Mail, Fax), über Fernzugriff, telefonisch oder vor Ort erfolgen.
6.5. Von der Betreuung ausgeschlossen - und nach den üblichen PNC Vergütungs-
und Spesensätzen gesondert zu bezahlen – ist die Inanspruchnahme
für nicht im Einzelvertrag angeführte Software bzw. Hardware.
6.6. Andere Dienste, wie Einweisung in die grundlegende Bedienung, Schulungen
und Beratungen sind nicht Bestandteil der Betreuung. Derartige Leistungen bedürfen
einer gesonderten schriftlichen Beauftragung und werden nach den üblichen
PNC Vergütungs- und Spesensätzen verrechnet.
7. Laufzeit von Wartungs- und Betreuungsverträgen
Bezüglich Laufzeit, Kündigung und Preisanpassung gelten die im Wartungs-
bzw. Betreuungsvertrag vereinbarten Bedingungen.
8. Termine und Fristen
8.1. Leistungstermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von PNC
und vom Kunden im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich als verbindlich
vereinbart werden, ansonsten sind Termine und Fristen unverbindlich.
8.2. Wartet PNC auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden oder ist PNC
sonst in der Leistungserbringung unverschuldet behindert, so gelten Termine
und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung samt einer angemessenen Anlaufzeit
nach Wegfall der Behinderung als verlängert. Ungeachtet dessen gelten die
Bestimmungen gemäß §§ 918 ff ABGB.
9. Mitwirkung des Kunden
9.1. Der Kunde wird sicherstellen, dass alle erforderlichen oder zweckmäßigen
Beistellungen (z.B. Informationen, Unterlagen, Hilfsmittel, technischen Voraussetzungen,
Systemumgebung, usw.) und Mitwirkungen (z.B. an Spezifikationen, Tests, Abnahmen,
usw.) des Kunden rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für PNC kostenlos
erbracht werden.
9.2. Der Kunde trifft - falls dies nicht aufgrund einer Beauftragung durch
den Kunden ausdrücklich in den Aufgabenbereich der PNC fällt - angemessene
Vorkehrungen für den Fall, dass seine Systeme ganz oder teilweise nicht
ordnungsgemäß arbeiten z.B. durch laufende Datensicherung (2 Sicherungsdatenträgersätze,
die nach der Sicherung auf vollständige Lesbarkeit zu überprüfen
sind) bzw. regelmäßige Überprüfung der durch das System
produzierten Ergebnisse.
9.3. Der Kunde wird den Vertragsgegenstand auf Mängelfreiheit und Nutzbarkeit
prüfen, bevor er ihn produktiv nutzt.
9.4. Die dem Kunden obliegenden Mitwirkungen und Beistellungen sind wesentliche
Pflichten des Kunden. Erbringt der Kunde Mitwirkungsleistungen nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind, unbeschadet weiterer
gesetzlicher Ansprüche oder Rechte, die hieraus entstehenden Folgen, wie
Verzögerungen, Mehraufwand uam. vom Kunden zu tragen, diese können
unverzüglich in Rechnung gestellt werden.
10. Preise und Zahlungsbedingungen
10.1. Sofern der Einzelvertrag nicht etwas anderes vorsieht, wird sowohl bei
Dienstleistungen als auch bei Werkleistungen nach Aufwand vergütet. Die
Tages- bzw. Stundensätze, Feiertags-, Überstunden- und sonstige Zuschläge,
Reisekosten, sonstige Spesen und sonstige Einzelheiten sind im Einzelvertrag
festzulegen. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, rechnet PNC monatlich
ab.
10.2. Tätigkeiten im Rahmen eines Wartungs- oder Betreuungsvertrages werden
im vorhinein fällig, es gelten die im Wartungs- bzw. Betreuungsvertrag
vereinbarten Bedingungen.
10.3. Im Falle einer außerordentlichen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses
Wartung oder Betreuung betreffend entfällt die Verpflichtung des Kunden
zur Weiterzahlung periodischer Gebühren nur dann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung
alleine oder überwiegend von PNC zu vertreten ist. Vgl. Punkt 7.
10.4. Liegt der Arbeitsaufwand von PNC bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen aufgrund
unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder nicht ordnungsgemäßer
Mitwirkung des Kunden über den dem Festpreis zugrunde liegenden Aufwandsschätzungen,
ist PNC zu einer entsprechenden Erhöhung der ursprünglichen Vergütung
berechtigt. Mehraufwände für Zusatzwünsche oder Änderungen
der Aufgabenstellung werden nach Aufwand vergütet.
10.5. Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt zu leisten. Bei Zahlungsverzug
stehen PNC Verzugszinsen in der Höhe von 4% p.a. über dem gesetzlichen
Zinssatz zu; die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt PNC vorbehalten.
10.6. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden gegenüber
PNC nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zu.
10.7. Die Einhaltung vereinbarter Zahlungstermine bildet eine wesentliche Voraussetzung
für die (weitere) Vertragserfüllung durch PNC. Die Nichteinhaltung
vereinbarter Zahlungen berechtigen PNC, laufende Arbeiten einzustellen und vom
Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag sofort zu kündigen; für
bereits erbrachte Leistungen steht PNC die vereinbarte Vergütung zu.
11. Abnahme
11.1. Die Vertragspartner können im Einzelvertrag einen Zeitplan (eine
Laufzeit) für die Erbringung der Dienstleistung oder einen Terminplan für
die Fertigstellung und Übergabe von Werkleistungen vereinbaren.
11.2. Bei Werkleistungen gilt:
11.2.1. PNC kann Leistungen oder Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Erklärung
der Abnahmebereitschaft). Abnahmefähige Teilleistungen sind in sich abgeschlossene
Phasen zur Erfüllung der im Einzelvertrag spezifizierten Leistungen, in
sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile des Einzelvertragsgegenstandes
sowie einzelne Dokumente.
11.2.2. Der Kunde wird nach Erklärung der Abnahmebereitschaft durch PNC
die (Teil)Abnahme der von PNC erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen.
PNC ist berechtigt, an Abnahmen oder Teilabnahmen mitzuwirken.
11.2.3. Die Abnahmefrist beträgt längstens 14 Tage und beginnt, sobald
die betreffende Leistung zur Abnahme/Teilabnahme von PNC bereitgestellt wird
(die Abnahmebereitschaft erklärt wird). Rügt der Kunde innerhalb der
Abnahmefrist keine wesentlichen Mängel schriftlich, gilt die Leistung als
abgenommen; dasselbe gilt, wenn die Leistung vom Kunden im Produktivbetrieb
verwendet wird. Die Verpflichtung von PNC zur Fehlerbeseitigung nach Punkt 12
(Gewährleistung) bleibt unberührt. Als wesentlicher Mangel für
die Zwecke der Abnahme gelten Fehler, die einer Verwendung der betroffenen vereinbarten
Leistung entgegenstehen oder wenn eine solche Verwendung nur mit wesentlichen
Einschränkungen möglich ist.
11.2.4. Gelingt es PNC, aus von ihr zu vertretenden Gründen, nicht, die
vereinbarten Leistungsmerkmale bzw. die Beseitigung wesentlicher Mängel
innerhalb einer angemessenen Nachfrist nachzuweisen, so kann der Kunde nach
Ablauf der Frist hinsichtlich der betroffenen Leistungsteile vom Vertrag zurücktreten
oder Minderung des Entgelts verlangen.
12. Gewährleistung
12.1. PNC leistet bei Werkleistungen dafür Gewähr, dass die im Einzelvertrag
vereinbarten Leistungen vereinbarungsgemäß erfüllt sind; unerhebliche
Minderungen oder Mängel bleiben außer Betracht.
12.2. Der Kunde hat Mängel unverzüglich und in nachvollziehbarer
Form unter Bekanntgabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen
und dem Wortlaut evtl. auftretender Fehlermeldungen PNC schriftlich zu melden.
Voraussetzung für jede Fehlerbeseitigung ist, dass der Mangel reproduzierbar
oder durch maschinell erzeugte Ausgabe nachweisbar ist.
12.3. PNC wird Gewährleistungsmängel, die vom Kunden in schriftlicher
Form gemeldet wurden, durch Nachbesserung beseitigen. Der Kunde kann die Wandlung
oder Rückgängigmachung (bei Werkleistungen) bzw. die sofortige Kündigung
(bei Dienstleistungen) eines Einzelvertrages oder – sofern Gegenstand
des Einzelvertrages Teilleistungen sind - von den betroffenen Teilleistungen
nur nach fruchtlosem Ablauf einer PNC schriftlich gesetzten, angemessenen (mindestens
30-tägigen) Nachfrist erklären. Eine Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.
12.4. Der Kunde unterstützt PNC bei der Suche nach Fehlern und Fehlerursachen.
Wenn der Fehler nicht nachweislich PNC zuzuordnen ist, stellt PNC entsprechende
Leistungen dem Kunden nach den dann üblichen Vergütungs- und Spesensätzen
von PNC in Rechnung.
12.5. PNC leistet keine Gewähr, wenn die Mängelrüge nicht unverzüglich
schriftlich erhoben wurde, wenn der Mangel auf fehlerhaften oder unvollständigen
Angaben oder mangelhafter Mitwirkung des Kunden beruht, oder wenn der Vertragsgegenstand
oder Teile davon ohne vorherige schriftliche Zustimmung der PNC vom Kunden oder
Dritten verändert wird. Beseitigt PNC auf Wunsch des Kunden einen solchen
Mangel, so kann PNC eine angemessene Vergütung verlangen, es gilt Punkt
10.1. sinngemäß.
12.6. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die
durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler
entstehen.
12.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, jeweils beginnend
mit der Abnahme bzw. Teilabnahme (vgl. Punkt 11.2.)
12.8. Für Dienstleistungen wird keine Gewähr geleistet.
13. Schadenersatz
13.1. PNC leistet Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Beweis dafür, dass Schäden von PNC vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht worden sind, obliegt dem Kunden. Die Haftung von
PNC ist auf die Höhe der mit dem Kunden vereinbarten Vergütung für
die den Schaden unmittelbar verursachende Leistung begrenzt. PNC übernimmt
keine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene
Ersparnisse, mittelbare Schäden oder Folgeschäden sowie für Schäden
an aufgezeichneten Daten.
13.2. Der Kunde ist verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich die Voraussetzungen
zu schaffen, dass Schäden möglichst gering gehalten werden, s. Punkt
9.2.
13.3. Schadenersatzansprüche verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis
von Schaden und Schädiger.
13.4. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für den Fall der - rückwirkenden
- Aufhebung oder Wandlung eines Vertrages oder Vertragsteiles.
14. Vertraulichkeit und Datenschutz
14.1. Die Vertragsteile verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses
erlangten Kenntnisse über Daten und sonstige Informationen, die ihnen zugänglich
gemacht worden oder zur Kenntnis gelangt sind, vertraulich zu behandeln. Vertrauliche
Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages
verwendet werden; diese Verpflichtung besteht auch nach Vertragsbeendigung unbefristet
fort.
14.2. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen,
die (a) öffentlich zugänglich sind oder den Vertragsparteien bereits
bekannt waren; (b) unabhängig und selbständig von einer Vertragspartei
entwickelt wurden, ohne gleichartige Informationen der anderen Partei gekannt
oder verwendet zu haben; (c) von einem Dritten offenbart wurden, der keiner
Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt; oder (d) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
oder aufgrund von Verfügungen staatlicher Organe offengelegt werden müssen,
letzteres jedoch nicht, bevor der Sachverhalt der anderen Partei schriftlich
angezeigt wurde.
14.3. Die Vertragsteile verpflichten sich, diese Geheimhaltungsverpflichtung
auf alle Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu überbinden.
14.4. Beide Vertragsteile beachten die einschlägigen Bestimmungen des
österreichischen Datenschutzgesetzes.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Zur Entscheidung aller aus einem diesen AGB unterliegenden Vertrag entstehenden
Streitigkeiten einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder
Nichtbestehen wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche
Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Niederösterreich
vereinbart.
Alle diesen AGB unterliegenden Verträge unterliegen österreichischem
Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen; das Wiener Übereinkommen
über den internationalen Warenkauf (Uniform Sales Law), BGBl. Nr. 1988/96,
in der jeweils gültigen Fassung kommt nicht zur Anwendung.
17. Allgemeines
17.1. Eine Abtretung von Rechten oder die Übertragung von Pflichten aus
einem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
der PNC.
17.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Vertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die Vertragspartner werden vielmehr
die betroffene Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem Sinn der Vereinbarung
am ehesten entspricht.